Regelungen für den VIS-Sportschießstand

(Die Geschäftsordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 15. März 2000 über die Musterregelung für Schießstände (ABl. 200 Nr. 18 Nr. 234 in der geänderten Fassung) erlassen. )
Die Sportanlage in RUDKI auf den Parzellen Nr. 150/6 und 150/10 ist eine Einrichtung für Ausbildung, Training, Wettkämpfe und Erholung.

KAPITEL 1

Bedingungen für die Nutzung von Schießplätzen

§1

1. Es kann zu Schießereien kommen:
a) aus Feuerwaffen
b) Schwarzgewehrwaffen
c) pneumatische Waffen
d) pneumatische Geräte
e) von Bögen
f) Armbrüste

2. Mit den in Absatz 1 genannten Waffen darf geschossen werden, sofern:
a) Diese Regelungen werden eingehalten,
b) Die technischen Bedingungen für die Verwendung der einzelnen Schießachsen werden eingehalten.

§ 2

1. „Schießlehrer“ kann eine Person sein, die eine Ausbildung im Bereich des Schießens und der medizinischen Hilfeleistung in Organisationseinheiten der Polizei, der Streitkräfte der Republik Polen, des polnischen Verbandes, des Polnischen Schießsportverbandes, der Nationalen Verteidigungsliga oder des Polnischen Jagdverbandes absolviert hat.

§ 3

1. Kursleiter:
a) Er ist für die Sicherheit der Benutzer des Schießstandes und der sie begleitenden Personen verantwortlich,
b) Schießpositionen für die Benutzer des Schießstandes und einen sicheren Aufenthaltsort für die Begleitpersonen zu bestimmen,
c) er führt ein Logbuch, in das folgende Angaben einzutragen sind:
– der Name der Person, die den Schießplatz benutzt,
– Die Nummer des Waffenscheins und der Name der Behörde, die ihn ausgestellt hat, oder die Anschrift der Person, die den Schießplatz benutzt, wenn sie nicht im Besitz eines Waffenscheins ist,
– Eine Erklärung der Person, die den Schießplatz benutzt, dass sie mit den Regeln des Schießplatzes und den Sicherheitsvorschriften vertraut ist, bestätigt durch ihre handschriftliche Unterschrift.

§ 4

1. Auf dem Schießplatz ist es verboten:
a) die Schießplätze zu betreten und mit den Waffen der Begleitpersonen in Kontakt zu kommen,
b) die Waffen anderer Personen, die den Schießplatz benutzen, ohne Zustimmung des Benutzers zu benutzen,
c) Alkohol- oder Drogenkonsum sowie die Anwesenheit von Personen auf dem Schießplatz, die unter deren Einfluss stehen.

§ 5

1. Auf dem Schießplatz muss an gut sichtbarer Stelle Folgendes angezeigt werden:
a) die Regelungen des Schießplatzes,
b) eine Entscheidung, mit der die Nutzung des Schießplatzes genehmigt wird,
c) einen Plan des Schießplatzes mit der Angabe von:

  • Aufnahmepositionen
  • Sanitätsposten,
  • Fluchtwege,
  • den Ort der Installation des Telefons oder anderer Kommunikationsgeräte,
  • eine Liste von Notsignalen,
  • Informationen darüber, wie und wo die nächstgelegene medizinische Hilfsstelle zu erreichen ist.

§ 6

Der Eigentümer oder Betreiber des Schießstandes, die Person, die das Schießen oder das Schießtraining durchführt, oder die Person, die den Schießstand benutzt, haftet für alle Schäden, die während des Schießens verursacht werden, und für die Verursachung eines Unfalls gemäß den Bestimmungen der gesonderten Vorschriften.

§ 7

1. Einzeltraining ohne direkte Aufsicht durch den Ausbilder ist für Personen zulässig, die Jagd- oder Sportwaffen besitzen oder als Ausbilder oder Schiedsrichter im Jagd- oder Sportschießen oder in der Verteidigung qualifiziert sind.

2. Vor Beginn der Dreharbeiten müssen die unter 1. genannten Personen 1 müssen sich beim Schießleiter melden und die Erlaubnis erhalten, mit dem individuellen Training zu beginnen. Während des Trainings muss der Schießleiter innerhalb des Schießplatzes anwesend sein und die Erlaubnis durch Eintrag in das Logbuch bestätigen.

KAPITEL 2v

Umgang mit Waffen

§ 8

Die Waffen müssen ungeladen und ohne Munition, Hülsen, Attrappen oder Klopfer im Bereich des Schießstandes außerhalb der Schießposition getragen werden; ohne aufgesetztes Magazin, mit nach oben oder unten gerichtetem Lauf, mit geöffneten Patronenfächern oder mit eingelegtem Sicherungsetikett, ohne Riemen oder Abdeckungen. Pistolen und Revolver dürfen im Holster getragen werden. Eine andere Art, die Waffe zu tragen, ist erlaubt, wenn die Wettbewerbsregeln dies vorsehen.

§ 9

Waffen dürfen nur dann aus dem Schieß- oder Übungsgelände entfernt werden, wenn der Kursleiter dies anordnet oder in den dafür vorgesehenen Bereichen.

§ 10

Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Führen einer Waffe muss so ausgeführt werden, dass der Lauf in Richtung des Gewehrkolbens, der Zielscheibe oder des Zielobjekts auf dem Schießplatz gerichtet ist.

§ 11

Die Dreharbeiten werden nur auf Befehl des Schießleiters aufgenommen.

§ 12

Das Ende des Schießens wird dem Schießleiter gemeldet.

§ 13

Nach Beendigung des Schießens wird die Waffe entladen und dem Schießleiter zur Kontrolle vorgelegt, und der Schütze verlässt die Schießposition mit der Waffe im offenen Patronenfach oder mit eingelegter Sicherungsmarke.

§ 14

Das Schießen auf dem Schießplatz darf nur an ausgewiesenen Schießständen, Zielflächen oder anderen Objekten, die Ziele auf dem Schießplatz sind, stattfinden.

§ 15

Eine geladene und gespannte Waffe darf nicht aus der Hand gegeben werden, noch darf sie in diesem Zustand abgelegt oder einer anderen Person übergeben werden.

§ 16

Die Entnahme von Waffen zu Test-, Übungs-, Inspektions-, Reinigungs- und Reparaturzwecken ist in einem deutlich gekennzeichneten Bereich erlaubt, der als SICHERHEITSZONE bezeichnet wird,

§ 17

Es ist verboten, in der SICHERHEITSZONE mit Munition oder Munitionsteilen (z.B. Hülsen) zu hantieren.

Kapitel 3

Verhalten von Personen auf dem Schießplatz

§ 18

Der Benutzer des Schießplatzes ist verpflichtet, den Anweisungen des Schießleiters strikt Folge zu leisten.

§ 19

Es ist verboten, sich ohne Erlaubnis des Schießleiters vor den Schießstand zu begeben.

§ 20

Auf das Kommando „STOP“, das vom Schießleiter oder einer anderen Person gegeben wird, müssen die Schützen das Schießen sofort einstellen.

§ 21

Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen auf den Schießplatz mitgebracht werden und müssen angebunden und unter strenger Aufsicht einer Aufsichtsperson gehalten werden.

§ 22

Personen, die gegen die Vorschriften verstoßen, können vom Schießplatz verwiesen werden.

§ 23

Kinder dürfen den Schießplatz nur unter der direkten Aufsicht ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten betreten.

§ 24

Das Rauchen auf dem Schießplatz ist verboten, außer an den dafür vorgesehenen Stellen.

§ 25

Schützen und andere Personen, die sich auf dem Schießplatz in unmittelbarer Nähe der Schießstände aufhalten, sind verpflichtet, einen individuellen Gehörschutz zu tragen.

§ 26

Die Schützen müssen beim Schießen eine randlose Schutzbrille oder einen anderen Augenschutz tragen.

KAPITEL 4

Zusätzliche Sicherheitsregeln auf dem Schießplatz

§ 27

Nachdem Sie die Waffe in die Hand genommen haben, überprüfen Sie, ob sie entladen ist.

§ 28

Jede Waffe sollte immer mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden und so behandelt werden, als wäre sie geladen.

§ 29

Die Waffen dürfen nur am Schieß- oder Übungsplatz und an dem für die Reinigung und Reparatur von Waffen vorgesehenen Ort aus dem Holster genommen und die Patronen entfernt werden.

§ 30

Bevor Sie schießen, müssen Sie sicherstellen, dass sich keine Unbeteiligten oder Tiere im Gefahrenbereich befinden. Dies liegt auch in der Verantwortung des Leiters.

§ 31

Es ist nicht erlaubt, sich zu verkriechen, zu zielen oder trocken zu schießen, es sei denn, man befindet sich auf dem Schießstand oder an einem anderen vom Kursleiter bestimmten Ort und mit seiner Erlaubnis.

§ 32

Waffen dürfen nur am Schießstand, mit dem Lauf in die Schlinge zeigend, und nur nach dem Kommando “ LADEN “ oder “ START “ geladen werden. Während des Verladens ist keine Hilfe durch andere Personen erlaubt.

§ 33

Es ist verboten, auf dem Schießplatz auf ein anderes Objekt als die Zielscheibe oder das Zielobjekt auf dem Schießplatz zu schießen.

§ 34

Die Waffen dürfen während der Schießpausen nicht geladen weggelegt werden.

§ 35

Munition mit einem härteren Kern als Blei, Panzerabwehr-, Brand- oder Leuchtspurmunition sowie defekte Munition sind verboten.

§ 36

Es ist verboten, mit einer defekten Waffe zu laden und zu schießen.

§ 37

Jede Person, die sich auf dem Schießplatz aufhält, muss den Schießplatzleiter unverzüglich über jede gefährliche oder unfallträchtige Situation informieren.

§ 38

Der Schießleiter ist dafür verantwortlich, die Befehle „LADEN“, „START“, „STOPP“, „ENTLADEN“ und andere notwendige Befehle zu erteilen, und er muss sich vergewissern, dass seine Befehle befolgt werden und dass der Gebrauch der Waffe sicher ist. Jede Person, die sich auf dem Schießplatz befindet, kann vom Schießplatz verwiesen werden, wenn sie die Anweisungen des Schießleiters nicht befolgt.

§ 39

Das Ende des Schießens wird dem Schießleiter gemeldet. Alle außergewöhnlichen Fälle (z. B. Schäden an der Waffe, die ihre Sicherheit beeinträchtigen, versehentliches Schießen, Verletzungen, Schäden an der Schießstandausrüstung, Blockieren der Waffe) müssen ebenfalls gemeldet werden.

§ 40

Neben den bereits erwähnten Sicherheitsvorschriften auf dem Schießstand gibt es auch detaillierte Vorschriften in den Reglements der einzelnen Wettkämpfe, Sport- und Jagdveranstaltungen.

KAPITEL 5

Die Schlussbestimmungen

§ 41

Der Verwalter des Schießplatzes hat das Recht, die gesamte Anlage an juristische oder natürliche Personen zu vermieten, auch an solche, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
Die Nutzung von Einrichtungen und Geräten erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags.

§ 42

Sicherheit und Ordnung liegen in der Verantwortung des Veranstalters, zu dessen Pflichten insbesondere gehören:

1. Halten Sie die Bestimmungen dieser Ordnung ein und sorgen Sie vor, während und nach der Veranstaltung für Ordnung und Sauberkeit.
2. Sofortige Maßnahmen zur Beseitigung
um das Leben oder die Gesundheit von Veranstaltungsteilnehmern zu gefährden oder um Sachschäden zu vermeiden.

§ 43

1. Der Verwalter des Schießplatzes ist verantwortlich für:
a) der Standort in einem guten Zustand für eine sichere Nutzung ist,
b) die Einhaltung sonstiger Vorschriften über den Bau und die Nutzung von Schießständen,
c) die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung von Abfällen, die Entsorgung von Bleigeschossen und andere in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegte Umweltanforderungen.